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§ 544 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig ist.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn 1. der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt oder 2. das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
§ 544 ZPO → Nichtzulassungsbeschwerde
Regelt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht.
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