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§ 767 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Einwendungen nur insoweit zulässig sind, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
§ 767 ZPO → Vollstreckungsabwehrklage
Regelt die Vollstreckungsabwehrklage, die es dem Schuldner ermöglicht, Einwendungen gegen den durch das Urteil festgestellten Anspruch geltend zu machen.
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