Anzeigen:
Gegen den Beschluß, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, findet grundsätzlich die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
§§ 511 - 541 ZPO → Berufung
§ 511 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Bedingungen fest, unter denen eine Berufung zulässig ist.
Die Berufung ist nur zulässig, wenn
1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
§ 511 ZPO → Statthaftigkeit der Berufung
Regelt die Statthaftigkeit der Berufung gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de