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verfahrensrecht:zeugenbeeidigung

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Zeugenbeeidigung

§ 391 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Zeuge zu beeidigen ist, um die Bedeutung der Aussage zu unterstreichen oder eine wahrheitsgemäße Aussage zu gewährleisten.

§ 391 ZPO

Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Beweisaufnahme durch Zeugenaussagen, einschließlich der Benennung, Vernehmung und Beeidigung von Zeugen sowie der Rechte und Pflichten der Beteiligten.

verfahrensrecht/zeugenbeeidigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:09 von 127.0.0.1