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verfahrensrecht:zentralbehoerde

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Zentralbehörde

§ 1118 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt das Bundesamt für Justiz als Zentralbehörde gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191, die die Freizügigkeit der Bürger durch Vereinfachung der Anforderungen an öffentliche Urkunden innerhalb der EU fördert.

§ 1118 ZPO

Das Bundesamt für Justiz ist Zentralbehörde nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1). Die Verfahren nach diesem Gesetz vor dem Bundesamt für Justiz sind Justizverwaltungsverfahren. Informationen nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung werden durch das Bundesamt für Justiz mitgeteilt.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 8 → Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
Regelt die Verfahren zur Anerkennung und Beweisführung der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union, um die Freizügigkeit der Bürger zu fördern.

verfahrensrecht/zentralbehoerde.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:41 von 127.0.0.1