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verfahrensrecht:zeitpunkt_des_verzichts_auf_tatbestand_und_entscheidungsgruende

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Zeitpunkt des Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe

§ 313a (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass der Verzicht bereits vor der Urteilsverkündung erfolgen kann, jedoch spätestens eine Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung erklärt werden muss.

§ 313a (3) ZPO

Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

siehe auch

§ 313a ZPO → Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
Regelt die Bedingungen, unter denen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in einem Urteil verzichtet werden kann.

verfahrensrecht/zeitpunkt_des_verzichts_auf_tatbestand_und_entscheidungsgruende.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:34 von 127.0.0.1