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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zeitpunkt_der_oeffentlichen_zustellung

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Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 188 ZPO

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

siehe auch

§ 185 ZPO → öffentliche Zustellung

Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

§ 188 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Zeitpunkt, ab dem ein Schriftstück als zugestellt gilt, wenn es öffentlich zugestellt wird.

§ 188 ZPO

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.

verfahrensrecht/zeitpunkt_der_oeffentlichen_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:42 von 127.0.0.1