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verfahrensrecht:zahlungsvereinbarung_und_vollstreckungsaufschub

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Zahlungsvereinbarung und Vollstreckungsaufschub

§ 802b (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gerichtsvollzieher, dem Schuldner eine Zahlungsfrist oder Ratenzahlung zu gewähren, sofern der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat und der Schuldner die Zahlungen glaubhaft machen kann.

§ 802b (2) ZPO

Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

siehe auch

§ 802b ZPO → Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
Behandelt die Bemühungen des Gerichtsvollziehers um eine gütliche Erledigung und die Möglichkeit eines Vollstreckungsaufschubs bei Zahlungsvereinbarungen.

verfahrensrecht/zahlungsvereinbarung_und_vollstreckungsaufschub.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:13 von 127.0.0.1