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§ 442 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht über das Ergebnis der Schriftvergleichung nach freier Überzeugung entscheidet, wobei gegebenenfalls Sachverständige angehört werden können.
Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweisführung durch Urkunden, einschließlich der Anforderungen an die Echtheit und Beweiskraft von Urkunden sowie der Verfahren zur Schriftvergleichung und der Rolle von Sachverständigen.
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