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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:wuerdigung_der_schriftvergleichung

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Würdigung der Schriftvergleichung

§ 442 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht über das Ergebnis der Schriftvergleichung nach freier Überzeugung entscheidet, wobei gegebenenfalls Sachverständige angehört werden können.

§ 442 ZPO

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweisführung durch Urkunden, einschließlich der Anforderungen an die Echtheit und Beweiskraft von Urkunden sowie der Verfahren zur Schriftvergleichung und der Rolle von Sachverständigen.

verfahrensrecht/wuerdigung_der_schriftvergleichung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:22 von 127.0.0.1