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verfahrensrecht:wirkungen_des_schiedsspruchs

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Wirkungen des Schiedsspruchs

§ 1055 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat.

§ 1055 ZPO

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

siehe auch

ZPO, Buch 10, Abschnitt 5 → Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
Regelt die Durchführung von schiedsrichterlichen Verfahren, einschließlich der Bestimmungen über die Ernennung von Schiedsrichtern, das Verfahren selbst und die Wirkungen von Schiedssprüchen.

verfahrensrecht/wirkungen_des_schiedsspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:23 von 127.0.0.1