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verfahrensrecht:wirkung_von_unterbrechung_und_aussetzung

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Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

§ 249 ZPO

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.

Dem Gericht, bei dem der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig ist, ist es gemäß § 249 ZPO während einer Unterbrechung des Verfahrens verwehrt, sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht zu verweisen.1)

Eine entgegen § 249 ZPO ergangene Entscheidung zur Zuständigkeit kann aber als rechtskräftige Entscheidung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO angesehen werden.2)

Gerichtliche Entscheidungen, die trotz Unterbrechung oder Aussetzung ergehen, sind nicht nichtig. Sie können lediglich mit den gegebenen Rechtsmitteln angefochten werden.3)

siehe auch

ZPO → Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften
Regelt die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Wertberechnung.

1)
BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - X ARZ 119/23. Relevante Normen: § 249 ZPO
2)
BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - X ARZ 119/23
3)
BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - X ARZ 119/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - XII ZB 538/21, NJW-RR 2023, 630 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, MDR 2004, 1077, juris Rn. 4.
verfahrensrecht/wirkung_von_unterbrechung_und_aussetzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/06 14:22 von mfreund