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verfahrensrecht:wirkung_fuer_parteien_und_rechtsnachfolger

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Wirkung für Parteien und Rechtsnachfolger

§ 325 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils für und gegen die Parteien und deren Rechtsnachfolger.

§ 325 (1) ZPO

Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

siehe auch

§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung
Regelt die subjektive Rechtskraftwirkung von Urteilen, insbesondere die Bindungswirkung für die Parteien und deren Rechtsnachfolger sowie die Auswirkungen auf dingliche Rechte.

verfahrensrecht/wirkung_fuer_parteien_und_rechtsnachfolger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:39 von 127.0.0.1