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§ 342 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Wirkung eines zulässigen Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil.
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4 → Einspruch gegen Versäumnisurteil
Regelt die Bedingungen und Folgen eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, einschließlich der Rückversetzung des Prozesses in den Stand vor der Versäumnis.
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