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§ 325 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Wirkung eines Urteils bei Schiffshypotheken.
Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung
Regelt die subjektive Rechtskraftwirkung von Urteilen, insbesondere die Bindungswirkung für die Parteien und deren Rechtsnachfolger sowie die Auswirkungen auf dingliche Rechte.
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