Anzeigen:
Grundsätzlich kann eine Partei, die eine Frist (z.B. zur Einlegung eines Rechtsmittels) unverschuldet versäumt hat, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 233 ZPO). Wird diese Frist aber ebenfalls versäumt, stellt sich die Frage, ob es möglich ist, Wiedereinsetzung auch in die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags zu gewähren, wenn diese wiederum unverschuldet versäumt wurde.
Ein Antragsteller stellt beispielsweise nachträglich einen ergänzenden Wiedereinsetzungsantrag, um den ursprünglichen Antrag um weitere Tatsachen zu ergänzen, die erst nach Akteneinsicht bekannt wurden und die verdeutlichten, dass tatsächlich eine Fristversäumnis vorlag. Dies sollte sicherstellen, dass alle relevanten Informationen berücksichtigt werden, obwohl diese erst nach dem ursprünglichen Antrag bekannt geworden waren.1)
§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de