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§ 1059 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Aufhebung des Schiedsspruchs im Zweifel zur Folge hat, dass die Schiedsvereinbarung wegen des Streitgegenstandes wiederauflebt.
Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.
§ 1059 ZPO → Aufhebungsantrag
Regelt den Antrag auf gerichtliche Aufhebung eines Schiedsspruchs und die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Antrag gestellt werden kann.
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