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verfahrensrecht:widerruf_des_gestaendnisses

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Widerruf des Geständnisses

§ 290 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Widerruf eines gerichtlichen Geständnisses Einfluss auf dessen Wirksamkeit hat.

§ 290 ZPO

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verfahren bis zum Urteil
Regelt die Verfahrensabläufe bis zur Urteilsverkündung, einschließlich der Klageerhebung, der Beweisaufnahme und der Möglichkeiten des Widerrufs von Geständnissen.

verfahrensrecht/widerruf_des_gestaendnisses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:06 von 127.0.0.1