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verfahrensrecht:weiterleitung_bei_unzustaendigkeit_des_gerichtsvollziehers

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Weiterleitung bei Unzuständigkeit des Gerichtsvollziehers

§ 802e (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Weiterleitung der Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig ist.

§ 802e (2) ZPO

Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.

siehe auch

§ 802e ZPO → Zuständigkeit
Regelt die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

verfahrensrecht/weiterleitung_bei_unzustaendigkeit_des_gerichtsvollziehers.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:14 von 127.0.0.1