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verfahrensrecht:weigerung_des_gegners

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Weigerung des Gegners

§ 446 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorgehensweise des Gerichts, wenn der Gegner sich weigert, sich vernehmen zu lassen oder keine Erklärung auf Verlangen des Gerichts abgibt.

§ 446 ZPO

Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 → Beweis durch Parteivernehmung
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen Parteien im Zivilprozess als Beweismittel vernommen werden können, einschließlich der Konsequenzen einer Verweigerung der Aussage.

verfahrensrecht/weigerung_des_gegners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:22 von 127.0.0.1