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§ 701 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Wegfall der Wirkung eines Mahnbescheids, wenn bestimmte Fristen nicht eingehalten werden.
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Europäische Mahnverfahren, einschließlich der Voraussetzungen und Fristen für Anträge und Widersprüche.
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