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verfahrensrecht:wegfall_der_wirkung_des_mahnbescheids

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Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

§ 701 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Wegfall der Wirkung eines Mahnbescheids, wenn bestimmte Fristen nicht eingehalten werden.

§ 701 ZPO

Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 5, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Europäische Mahnverfahren, einschließlich der Voraussetzungen und Fristen für Anträge und Widersprüche.

verfahrensrecht/wegfall_der_wirkung_des_mahnbescheids.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:39 von 127.0.0.1