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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:wechselprozess

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Wechselprozess

§ 602 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht werden können und dass hierfür besondere Vorschriften anzuwenden sind.

§ 602 ZPO

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.

siehe auch

ZPO, Buch 5 → Wechsel- und Scheckprozess
Regelt die besonderen Verfahrensvorschriften für Prozesse, die Ansprüche aus Wechseln und Schecks betreffen, einschließlich der spezifischen Zuständigkeiten und Beweisvorschriften.

verfahrensrecht/wechselprozess.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:33 von 127.0.0.1