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verfahrensrecht:wartefrist

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Wartefrist

§ 798 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Zwangsvollstreckung aus bestimmten Beschlüssen und Urkunden nur beginnen darf, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.

§ 798 ZPO

Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 4b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Regelt die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen, einschließlich der Voraussetzungen, Verfahren und Besonderheiten, die bei der Vollstreckung zu beachten sind.

verfahrensrecht/wartefrist.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:11 von 127.0.0.1