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§ 278a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorzuschlagen.
Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
§ 278a ZPO → Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Regelt die Möglichkeit der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Zivilprozess.
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