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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:vorschlag_zur_mediation_oder_aussergerichtlichen_konfliktbeilegung

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Vorschlag zur Mediation oder außergerichtlichen Konfliktbeilegung

§ 278a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es dem Gericht, den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorzuschlagen.

§ 278a (1) ZPO

Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.

siehe auch

§ 278a ZPO → Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
Regelt die Möglichkeit der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung im Zivilprozess.

verfahrensrecht/vorschlag_zur_mediation_oder_aussergerichtlichen_konfliktbeilegung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:03 von 127.0.0.1