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verfahrensrecht:vorrang_oeffentlich_bestellter_sachverstaendiger

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Vorrang öffentlich bestellter Sachverständiger

§ 404 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass öffentlich bestellte Sachverständige vorrangig gewählt werden sollen, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine andere Wahl.

§ 404 (3) ZPO

Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

siehe auch

§ 404 ZPO → Sachverständigenauswahl
Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.

verfahrensrecht/vorrang_oeffentlich_bestellter_sachverstaendiger.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:12 von 127.0.0.1