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§ 404 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass öffentlich bestellte Sachverständige vorrangig gewählt werden sollen, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine andere Wahl.
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
§ 404 ZPO → Sachverständigenauswahl
Regelt die Auswahl der Sachverständigen im Zivilprozess und die Bedingungen, unter denen sie ernannt werden können.
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