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verfahrensrecht:vorlegungspflicht_dritter

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Vorlegungspflicht Dritter

§ 429 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verpflichtung Dritter zur Vorlegung von Urkunden, die aus denselben Gründen wie die Gegner des Beweisführers zur Vorlage verpflichtet sind.

§ 429 ZPO

Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genötigt werden. § 142 bleibt unberührt.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 → Beweis durch Urkunden
Regelt die Beweisführung durch Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Verpflichtungen zur Vorlage von Urkunden durch Parteien und Dritte sowie der Bedingungen, unter denen Urkunden als Beweismittel zugelassen werden können.

verfahrensrecht/vorlegungspflicht_dritter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:18 von 127.0.0.1