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vorlegungspflicht_des_gegners
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verfahrensrecht:vorlegungspflicht_des_gegners
finanzcheck24.de
Vorlegungspflicht des Gegners
§ 422 ZPO
Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
siehe auch
→
Urkundenbeweis
verfahrensrecht/vorlegungspflicht_des_gegners.txt
· Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von
127.0.0.1
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