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verfahrensrecht:vorlegung_durch_dritte_beweisantritt

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Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt

§ 428 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Beweisantritt, wenn sich eine Urkunde im Besitz eines Dritten befindet.

§ 428 ZPO

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Urkunden und der Beweisanträge, um die Wahrheit der vorgetragenen Tatsachen zu ermitteln.

verfahrensrecht/vorlegung_durch_dritte_beweisantritt.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:18 von 127.0.0.1