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§ 420 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beweis durch die Vorlegung der Urkunde angetreten wird.
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Beweisaufnahme
Regelt die verschiedenen Arten der Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Urkunden, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie der Inaugenscheinnahme.
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