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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:vorlage_des_angefochtenen_urteils

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Vorlage des angefochtenen Urteils

§ 519 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Vorlagepflicht des angefochtenen Urteils mit der Berufungsschrift.

§ 519 (3) ZPO

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

siehe auch

§ 519 ZPO → Berufungsschrift
Regelt die Anforderungen an die Berufungsschrift, die zur Einlegung einer Berufung erforderlich ist.

verfahrensrecht/vorlage_des_angefochtenen_urteils.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:10 von 127.0.0.1