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§ 519 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Vorlagepflicht des angefochtenen Urteils mit der Berufungsschrift.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
§ 519 ZPO → Berufungsschrift
Regelt die Anforderungen an die Berufungsschrift, die zur Einlegung einer Berufung erforderlich ist.
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