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§ 583 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es, Anfechtungsgründe geltend zu machen, die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betreffen, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.
ZPO, Buch 4 → Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, einschließlich der Nichtigkeits- und Restitutionsklage.
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