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verfahrensrecht:vorbringen_nach_schluss_der_muendlichen_verhandlung

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Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

§ 296a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, keine Angriffs- und Verteidigungsmittel mehr vorgebracht werden können.

§ 296a ZPO

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

verfahrensrecht/vorbringen_nach_schluss_der_muendlichen_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:08 von 127.0.0.1