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§ 129 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass in Anwaltsprozessen die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet wird.
In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
§ 129 ZPO → Vorbereitende Schriftsätze
Regelt die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung durch Schriftsätze in Anwaltsprozessen und anderen Prozessen.
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