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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:voraussetzungen_und_umfang_der_abaenderung

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Voraussetzungen und Umfang der Abänderung

§ 323a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts richten.

§ 323a (2) ZPO

Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

siehe auch

§ 323a ZPO → Abänderung von Vergleichen und Urkunden
Regelt die Möglichkeit der Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden.

verfahrensrecht/voraussetzungen_und_umfang_der_abaenderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:38 von 127.0.0.1