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verfahrensrecht:voraussetzungen_fuer_erneute_begutachtung

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Voraussetzungen für erneute Begutachtung

§ 485 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschränkt die erneute Begutachtung auf Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

§ 485 (3) ZPO

Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfüllt sind.

siehe auch

§ 485 ZPO → Zulässigkeit
Regelt die Zulässigkeit der selbständigen Beweissicherung während oder außerhalb eines Streitverfahrens.

verfahrensrecht/voraussetzungen_fuer_erneute_begutachtung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:27 von 127.0.0.1