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§ 785 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt werden.
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Nachlassverfahren
Regelt die Verfahren zur Abwicklung von Nachlässen, einschließlich der Rechte und Pflichten von Erben und Nachlassverwaltern sowie der Möglichkeiten zur Vollstreckungsabwehr.
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