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§ 786 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften über die Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung, insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 786 (1) ZPO → Anwendung der Vorschriften bei beschränkter Haftung nach BGB
Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und der §§ 781 bis 785 sind auf die nach § 1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.
§ 786 (2) ZPO → Haftungsbeschränkung bei Urteilen vor 1999
Regelt die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Urteilen, die vor dem 1. Juli 1999 ergangen sind.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungsabwehrklagen
Regelt die Möglichkeiten und Verfahren, mit denen sich Schuldner gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Wehr setzen können, insbesondere bei beschränkter Haftung oder besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.
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