Anzeigen:
§ 720a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gläubiger, die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung zu betreiben, wenn bewegliches Vermögen gepfändet oder eine Sicherungshypothek eingetragen wird, jedoch nur zur Befriedigung nach Leistung der Sicherheit.
Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als a) bewegliches Vermögen gepfändet wird, b) im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird. Der Gläubiger kann sich aus dem belasteten Gegenstand nur nach Leistung der Sicherheit befriedigen.
§ 720a ZPO → Sicherungsvollstreckung
Regelt die Bedingungen, unter denen eine Sicherungsvollstreckung aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil durchgeführt werden kann.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de