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§ 704 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen stattfindet, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren, die für die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen erforderlich sind.
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