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§ 728 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Vorschriften des § 727 entsprechend angewendet werden, wenn ein Urteil gegenüber dem Vorerben ergangen ist, das dem Nacherben gegenüber wirksam ist.
Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.
§ 728 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung.
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