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verfahrensrecht:vollstreckbare_ausfertigung_fuer_und_gegen_den_nacherben

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Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen den Nacherben

§ 728 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Vorschriften des § 727 entsprechend angewendet werden, wenn ein Urteil gegenüber dem Vorerben ergangen ist, das dem Nacherben gegenüber wirksam ist.

§ 728 (1) ZPO

Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 728 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung.

verfahrensrecht/vollstreckbare_ausfertigung_fuer_und_gegen_den_nacherben.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:10 von 127.0.0.1