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§ 726 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Nachweis der Befriedigung des Schuldners oder dessen Annahmeverzug nur erforderlich ist, wenn die Leistung des Schuldners in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
§ 726 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen, deren Vollstreckung von bestimmten Bedingungen abhängt.
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