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§ 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Durchführung von mündlichen Verhandlungen als Videoverhandlung in geeigneten Fällen.
§ 128a (1) ZPO → Mündliche Verhandlung als Videoverhandlung
Ermöglicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Videoverhandlung, wenn mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder ein Mitglied des Gerichts per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.
§ 128a (2) ZPO → Teilnahme per Bild- und Tonübertragung
Erlaubt dem Vorsitzenden, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung zu gestatten oder anzuordnen, mit der Möglichkeit für Verfahrensbeteiligte, Einspruch einzulegen.
§ 128a (3) ZPO → Antrag auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung
Regelt, dass der Vorsitzende einem Verfahrensbeteiligten die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten soll, wenn diese beantragt wird.
§ 128a (4) ZPO → Einspruch gegen Anordnung der Videoverhandlung
Beschreibt das Verfahren bei Einspruch gegen die Anordnung einer Videoverhandlung und die Aufhebung der Anordnung.
§ 128a (5) ZPO → Leitung der Videoverhandlung
Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus, kann aber anderen Mitgliedern des Gerichts die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten.
§ 128a (6) ZPO → Aufzeichnung der Videoverhandlung
Verbietet die Aufzeichnung der Videoverhandlung durch Verfahrensbeteiligte und Dritte, erlaubt aber die Aufzeichnung für bestimmte Zwecke.
§ 128a (7) ZPO → Unanfechtbarkeit von Entscheidungen
Erklärt, dass Entscheidungen nach dieser Vorschrift unanfechtbar sind.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Möglichkeit der Durchführung als Videoverhandlung, und die Bedingungen, unter denen diese stattfinden kann.
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