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verfahrensrecht:verzicht_nach_vorlegung

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Verzicht nach Vorlegung

§ 436 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Verzicht auf ein Beweismittel nach der Vorlegung einer Urkunde, der nur mit Zustimmung des Gegners möglich ist.

§ 436 ZPO

Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 6 → Beweisaufnahme
Regelt die Verfahren zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegung von Urkunden, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie der Beweiswürdigung durch das Gericht.

verfahrensrecht/verzicht_nach_vorlegung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:20 von 127.0.0.1