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verfahrensrecht:verzicht_auf_zeugen

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Verzicht auf Zeugen

§ 399 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass eine Partei auf einen von ihr vorgeschlagenen Zeugen verzichten kann, jedoch der Gegner verlangen kann, dass der erschienene Zeuge vernommen wird und die Vernehmung fortgesetzt wird, wenn sie bereits begonnen hat.

§ 399 ZPO

Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Vorschriften zur Beweisaufnahme durch Zeugen, einschließlich der Benennung, Vernehmung und der Rechte und Pflichten der Zeugen im Zivilprozess.

verfahrensrecht/verzicht_auf_zeugen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:11 von 127.0.0.1