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§ 313a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass bei Verkündung des Urteils im Verhandlungstermin auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet werden kann, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
§ 313a ZPO → Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
Regelt die Bedingungen, unter denen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe in einem Urteil verzichtet werden kann.
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