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Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen
§§ 511 - 541 ZPO → Berufung
§ 515 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung nicht davon abhängig ist, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
Die Wirksamkeit eines Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2 → Berufung
Regelt die Berufung im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Fristen für die Einlegung der Berufung sowie der Wirkungen eines Verzichts oder einer Zurücknahme.
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