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verfahrensrecht:verwertung_von_sachverstaendigengutachten_aus_anderen_verfahren

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Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

§ 411a der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es, die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren zu ersetzen.

§ 411a ZPO

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

siehe auch

ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 5 → Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Beweisaufnahme im Zivilprozess, einschließlich der Zulässigkeit und Durchführung von Beweiserhebungen sowie der Rolle von Sachverständigen und anderen Beweismitteln.

verfahrensrecht/verwertung_von_sachverstaendigengutachten_aus_anderen_verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:15 von 127.0.0.1