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verfahrensrecht:verwertung_ungetrennter_fruechte

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Verwertung ungetrennter Früchte

§ 824 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Versteigerung von gepfändeten, noch nicht vom Boden getrennten Früchten und die Bedingungen, unter denen diese Versteigerung stattfinden kann.

§ 824 ZPO

Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Besondere Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Regelt die besonderen Vorschriften für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der Versteigerung von unbeweglichen Sachen und der Verwaltung von Grundstücken.

verfahrensrecht/verwertung_ungetrennter_fruechte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:25 von 127.0.0.1