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verfahrensrecht:verwendung_von_beweismitteln_und_eidesstattlicher_versicherung

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Verwendung von Beweismitteln und Eidesstattlicher Versicherung

§ 947 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gläubiger, alle Beweismittel und die Versicherung an Eides statt im Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung zu nutzen, wobei nur sofort mögliche Beweisaufnahmen zulässig sind.

§ 947 (1) ZPO

Der Gläubiger kann sich in dem Verfahren auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung aller Beweismittel sowie der Versicherung an Eides statt bedienen. Nur eine Beweisaufnahme, die sofort erfolgen kann, ist statthaft.

siehe auch

§ 947 ZPO → Verfahren
Regelt das Verfahren zur vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Nutzung von Beweismitteln und Kontoinformationen.

verfahrensrecht/verwendung_von_beweismitteln_und_eidesstattlicher_versicherung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:09 von 127.0.0.1