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verfahrensrecht:verweisung_an_das_landgericht_bei_nachtraeglicher_unzustaendigkeit

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Verweisung an das Landgericht bei nachträglicher Unzuständigkeit

§ 506 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass das Amtsgericht sich für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht verweisen muss, wenn durch Widerklage oder Erweiterung des Klageantrages ein Anspruch erhoben wird, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört.

§ 506 (1) ZPO

Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für das die Landgerichte zuständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

siehe auch

§ 506 ZPO → Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
Behandelt die nachträgliche Feststellung der sachlichen Unzuständigkeit eines Amtsgerichts und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht.

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