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verfahrensrecht:verweigerung_und_aussetzung_der_zwangsvollstreckung

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Verweigerung und Aussetzung der Zwangsvollstreckung

§ 1096 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 und für Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 die entsprechenden Paragraphen der ZPO anzuwenden sind.

§ 1096 (1) ZPO

Für Anträge auf Verweigerung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 gilt § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend. Für Anträge auf Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 1096 ZPO → Vollstreckungsabwehrklage
Regelt die Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sowie die Vollstreckungsabwehrklage.

verfahrensrecht/verweigerung_und_aussetzung_der_zwangsvollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:35 von 127.0.0.1